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Auszug aus dem Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Aus dem Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 7. Mai 1998

§ 3
Evangelische Jugend in der Landeskirche


(1) Die Vertretung der evangelischen Jugend in der Landeskirche wird durch eine Jugendkammer
wahrgenommen. Die Jugendkammer nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt
für Jugendarbeit der Landeskirche wahr.

2) Der Jugendkammer gehören an:
1. Vertreter und Vertreterinnen, die von den Propsteijugendversammlungen gewählt werden,
2. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
3. ein nichtordinierter Referent oder eine nichtordinierte Referentin des Amtes für Jugendarbeit,
4. Vertreter und Vertreterinnen der eigenständigen Jugendgruppen und -verbände.

Mit beratender Stimme gehören der Jugendkammer an:
1. Der Referent oder die Referentin für Jugendarbeit im Landeskirchenamt,
2. bis zu fünf vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Jugendkammer berufene Fachleute für
Kinder- und Jugendfragen,
3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Propsteijugendpfarrerkonferenz,
4. ein Mitglied des Bildungs- und Jugendausschusses der Landessynode.

(3) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Propsteien durch Delegierte
vertreten und mehr ehrenamtliche als hauptamtliche Delegierte anwesend sind. Sie hat die
Propsteijugendausschüsse über ihre Arbeit zu informieren.

(4) Die Jugendkammer ist berechtigt, Fragen der Jugendarbeit zu beraten sowie Stellungnahmen und
Anregungen an die Landessynode zu richten. Sie soll dem Bildungs- und Jugendausschuß der
Landessynode in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Jugendarbeit geben. Sie hat das
Recht, bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter
mitzuwirken. Die Jugendkammer berät und beschließt den Vorschlag für den Haushalt der
Evangelischen Jugend.

(5) Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.

§ 4
Verband der Evangelischen Jugend


(1) Der Verband der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig ist als
Jugendverband anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes und des Niedersächsischen Jugendförderungsgesetzes in der jeweils
geltende Fassung. Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft
der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e.V. (aejn) und der Arbeitsgemeinschaft der
Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej). Der Verband der
Evangelischen Jugend arbeitet nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als selbständiger
Jugendverband. Rechtsträger des Verbandes ist die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
unbeschadet der Eigenständigkeit der aufgenommenen Jugendverbände.

(2) Den Verband der Evangelischen Jugend bilden:
1. Gruppierungen evangelischer Jugend und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Propsteien,
2. eigenständige Jugendgruppen und -verbände (z.B. CVJM, VCP), die auf Antrag in den Verband der
Evangelischen Jugend aufgenommen worden sind,
3. sonstige Gruppierungen evangelischer Jugendarbeit, die sich der Landeskirche verpflichtet fühlen.

(3) Die Jugendkammer vertritt die Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth.
Landeskirche in Braunschweig.

(4) Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.

§ 5
Inkrafttreten, Übergangsregelungen


(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden Propsteijugendkonvente
und Propsteiarbeitskreise bestehen bis zur Neubildung der Propsteijugendausschüsse fort,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. Kirchengemeindejugendausschüsse und -konvente
bleiben bis zur Neubildung, längstens bis zum 31. Dezember 1999 im Amt. Die nach der
bisherigen Jugendordnung gebildeten Jugendkammer bleibt bis zum 30. September 1998 im Amt.
Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.

Goslar, den 7. Mai 1998

Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig

- Kirchenregierung -